Stand: April 2020. Copyright: AWTS Steuerberatung,
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Ein wichtiger Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der steuerlichen Beratung. Schon bei der Erstellung der Bilanzen und der Abgabe der Steuererklärungen lassen sind Wahlrechte nutzen. Das Steuerformular kennt zahlreiche Antragsmöglichkeiten, von denen viele Steuerpflichtige keine Kenntnis haben. Durch vorausschauende Planung und Gestaltung lassen sich zudem Steuerrisiken vermeiden und oft zum Teil erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Doch selbstverständlich beraten wir auch im Konfliktfall: Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder in Einspruchssituationen.
Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Tipps geben, was wir für Sie tun können.
1. Vorsteuerabzug:
Eingangsrechnungen muss der Unternehmer stets genauestens prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Auf die genaue Adressierung darf nur bei Kleinbeträgen unter 220 EUR verzichtet werden. Hinsichtlich der Adressierung schadet jeder Fehler, deshalb sollten Sie fehlerhafte Rechnungen noch vor Bezahlung korrigieren lassen. Bei Fehlern haftet der Unternehmer dem Finanzamt für die Rückzahlung der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer.
2. Vorsicht bei ausländischen Leistungserbringern
Hier hat oft der inländische Unternehmer -
3. Achtung bei steuerfreien Umsätzen:
Steuerfreie Ausgangsumsätze stellen sich bei einer Betriebsprüfung oft problematisch heraus. Bei Warenlieferungen müssen die Exportpapiere einwandfrei vorliegen. Probleme ergeben sich oft hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Bestellers sowie der vorzulegenden Papiere. Hier kann man nicht kritisch genug sein, denn die Nachforderung von 19% Umsatzsteuer, mit denen niemand gerechnet hat, hat schon manches Unternehmen wirtschaftlich ruiniert.
4. Seien Sie vorsichtig bei allen Formen der Umstrukturierung.
Umstrukturierungen können oft zu steuerlichen Überraschungen führen, wenn sie ohne Rücksprache mit dem Berater gemacht werden. Beipiel: Zwei Zahntechniker beschlossen, ihren florierenden Betrieb aus Haftungsgründen künftig statt als GbR in Form einer GmbH fortzuführen. Sie gründen zu diesem Zweck eine GmbH und stellen den Betrieb der GbR ein. Die Folge: Das Finanzamt unterstellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 EUR und verlangte ca. 200.000 EUR Steuern. Bei Beratung hätte das leicht verhindert werden können.
5. Immense Haftungsrisiken bei Einsatz freier Mitarbeiter!
Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung zu der Auffassung, dass die Mitarbeiter nicht als freie Mitarbeiter, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, da sie zwar Rechnungen schreiben, im übrigen aber wie normale Arbeitnehmer agieren, dann streicht es zunächst die Vorsteuer. Zudem haftet der Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer. Ferner kann der Arbeitgeber-
6. Sonderproblem arbeitnehmerähnliche Selbstständige:
Dass nach allgemeinen Kriterien eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben ist, entbindet nicht von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung! Für die Rechtsfigur des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind demnach Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, obwohl dieser laut Vertrag selbstständig ist, und Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer schreibt.
7. Ehegatte mitarbeiten lassen spart Steuern:
Wer den Ehegatten im eigenen Unternehmen mit einem Minijob bedenkt, spart kräftig Steuern: Bei einem Monatsgehalt von z.B. 400 EUR zahlt das Unternehmen pauschal 30% Zuschlag, wendet also insgesamt 520 EUR auf. Würde der Unternehmer diese 520 EUR zusätzlich beziehen um sie an den Ehegatten zu zahlen, so würden ihm nach 42% Spitzensteuersatz, SolZ und Kirchensteuer davon nur rund 280 EUR verbleiben, die Eheleute sparen also durch den Minijob monatlich 120 EUR an Steuern! Günstiger ist es auch, die eigenen Kinder im Unternehmen mitarbeiten zu lassen (Hinzuverdienst-
8. Ehevertrag / Unternehmertestament:
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für den Unternehmer nicht geeignet. Im Scheidungsfall führt er u. U. dazu, dass der Unternehmer hinsichtlich seiner Firmenanteile einen fiktiven Wertzuwachs ausgleichen muss, ohne dass er die Mittel dazu hat.
9. Mut zu Abschreibungen: Viele bilanzierende Unternehmen sind zu zurückhaltend, was die Forderungsabschreibung anbelangt. Der BFH lässt hier jedoch dem Unternehmer großen Ermessensspielraum. In einem Urteilsfall wurde zB zugelassen, dass der Unterehmer alle Kundenforderungen, die nach 4 Monaten noch nicht beglichen waren, in der Bilanz auf den Erinnerungswert abschreibt, ohne zuvor Mahnbescheide erwirkt zu haben.
10. Rechtsform überprüfen:
Viele Unternehmen arbeiten nicht in der für sie optimalen Rechtsform. Oftmals ist -
Steuerberater-
Verschiedentlich werden GmbH-
Steuerberater-
Vergleicht man die Steuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) einerseits und Personengesellschaften wie der OHG, KG andererseits, so ergibt sich derzeit in den meisten Fällen ein Steuervorteil der Rechtsform der KG in der laufenden Besteuerung. Vor allem dann, wenn nach Abzug von Geschäftsführergehalt noch ein hoher Restgewinn verbleibt oder bei niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen, ist die Rechtsform der Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft bei der laufenden Besteuerung oft überlegen. Bedenken Sie aber auch die Besteuerung beim Unternehmensverkauf. Diese ist bei der GmbH nur auf den ersten Blick günstiger. Eventuell lohnt sich die Umwandlung eines Unternehmens. Hier können Sie bares Geld sparen! Sprechen Sie uns an!
Steuerberater-
Vorsicht bei Geschäftsverlagerung auf eine neu gegründete GmbH oder UG. Wird ein bestehender Kundenstamm eines anderen Unternehmens in eine GmbH oder UG eingebracht, dann konstruiert das Finanzamt hieraus häufig einen Aufgabegewinn, der aufgrund seiner Fiktion existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Dies kann durch eine Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz vermieden werden. Daher gilt: Geschäftsverlagerungen / Umwandlungen niemals ohne Rücksprache mit einem qualifizierten Steuerberater durchführen.
Steuerberater-
Achtung beim Geschäftsführergehalt! Das Geschäftsführergehalt stellt häufig den zentralen Diskussionspunkt in einer Betriebsprüfung dar. Das Finanzamt muss nämlich nur solche Gehälter von Gesellschafter-
Steuerberater-
Risiko Gesellschafterdarlehen! Gibt ein Geschäftsführer "seiner" GmbH ein Darlehen und fällt er später damit aus, weil die Gesellschaft insolvent wird, dann kann das Darlehen nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Dies kann vermieden werden. Wir sagen Ihnen, wie.
Steuerberater-
Noch immer werden oft Sozialversicherungsbeiträge vom Geschäftsführergehalt abgeführt, obwohl der Geschäftsführer in wesentlichem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist oder es sich um eine Familiengesellschaft handelt. Das muss unbedingt vermieden werden. In diesen Fällen fallen auch keine Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft an. Bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können bis zu 4 Jahre lang rückwirkend zurückverlangt werden. Wir regeln das für Sie.
Steuerberater-
Beim Fremd-
Steuerberater-
Das Zeitwertkonto ist eine interessante Möglichkeit zum Steuersparen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Arbeitsverträge kann ein Zeitguthaben angespart werden, welches wie eine Rückstellung steuerschonend wirkt. Wir sagen Ihnen, wie.
Steuerberater-
Holding-
Steuerberater-
Betriebsaufspaltung vermeiden! Immer dann, wenn die GmbH in Räumlichkeiten tätig wird, die der Gesellschafter ihr als Eigentümer zur Verfügung stellt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt, wodurch das bisherige Privatvermögen des Gesellschafters zum Betriebsvermögen wird, d.h. z. B. stille Reserven sich bilden, die später aufgelöst werden müssen.
1. Konkurrenzfähiges Angebot?
Mitunter schätzen Existenzgründer die Absatz-
2. Wettbewerbsverbot
Es ist unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit rechtlich abzuklären, ob und inwieweit Wettbewerbsverbote entgegenstehen. Auch andere Einschränkungen der Berufstätigkeit z. B. durch die Handwerksordnung, staatliche Erlaubnisvorbehalte oder durch anderweitige Reglementierungen sind zu beachten.
3. Überbrückungsgeld
Wer zuvor arbeitslos war und sich selbstständig macht, hat u. U. Anspruch auf Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Doch wichtig: Überbrückungsgeld wird nur gezahlt, wenn noch nicht mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen wurde. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten!
4. Krankenversicherung
Der Existenzgründer ist nicht gezwungen, in eine private Krankenversicherung einzutreten. Er kann gesetzlich versichert bleiben. Dies empfiehlt sich zumindest für die Anfangszeit, wo das Einkommen noch gering ist.
5. Staatliche Förderung
Für den Existenzgründer stehen eine Vielzahl von Subventionen bereit. Es gibt Zuschüsse zu Beratungsangeboten, aber auch Eigenkapitalhilfen, ferner Zuschüsse für bestimmte Wirtschaftszweige. Auch die Inanspruchnahme von Beratung wird gefördert. Stets muss Förderung jedoch vor Bestellung beantragt werden!
6. Kleinunternehmer-
Bis zu einem Umsatz von 22.000 EUR jährlich braucht der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und diese nicht an das Finanzamt abzuführen. Von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist er befreit. Er ist freilich auch nicht berechtigt, sich die Vorsteuer für Investitionen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Unter Umständen hat der Existenzgründer hierdurch jedoch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, gerade im 1. Jahr. Dieses Wahlrecht sollte ausgeübt werden. Lassen Sie sich beraten!
7. Keine Investitionen vorab tätigen
Investitionen sollten grundsätzlich erst nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Eintragung im Handelsregister getätigt werden. Denn nur dann ist dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für die Investition garantiert. Anderenfalls riskiert der Unternehmer, dass ihm das Finanzamt hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten die Unternehmereigenschaft bestreitet.
8. Gewerbesteuer und Standort
Für die Höhe der Gewerbesteuer ist der Standort entscheidend. So hat beispielsweise Frankfurt am Main gegenwärtig einen Hebesatz von 460%, während im Umland oft nur etwa 1/2 bis 2/3 an Gewerbesteuer anfällt.
9. Rechnungen
Damit Rechnungen steuerlich absetzbar sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen eine Reihe von Bedingungen angegeben sein:
Erleichterungen gelten für Rechnungen unter 150 EUR, hier braucht der Rechnungsempfänger nicht aufgeführt sein, ferner reicht die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Bruttobetrages. Erschwerungen gelten für Bewirtungsrechnungen: Solche Rechnungen müssen dürfen nicht handgeschrieben sein, sondern müssen einer Registrierkasse entstammen.
Doch selbst wenn der Aussteller eine Umsatzsteuer-
10. Firmen-
Fehler beim Firmen-
Tipp Nr. 1: Die Prüfungsmitteilung muss nicht widerspruchslos hingenommen werden. Ein Einspruch gegen die Anordnung der Prüfung verbessert meist die Verhandlungsmöglichkeiten.
Tipp Nr. 2: Ein Einspruch alleine genügt aber nicht; wenn nicht zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.
Tipp Nr. 3: Alte Fehler mit korrigieren lassen: Der Betriebsprüfer ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Er ist insbesondere auch verpflichtet, Umstände zu Gunsten desA Steuerpflichtigen zu ermitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen.
Tipp Nr. 4: Prüfungsort steuern: Zwar sind die Prüfer gehalten, die Prüfung grundsätzlich in den Räumen des Steuerpflichtigen durchzuführen; es sollte aber in jedem Fall beantragt werden, dass die Prüfung beim Berater stattfindet. So werden viele Informationsquellen ausgeblendet. Zumindest sollte der direkte Kontakt zwischen Prüfer und Angestellten unterbunden werden, indem eine Auskunftsperson benannt wird.
Tipp Nr. 5: Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer einen Schreibtisch, Telefon und ggf. auch einen Fotokopierer zur Verfügung stellen. Er braucht dem Prüfer aber nicht freie Hand zu lassen. Es ist zulässig, dass von allen ausgehändigten Unterlagen Doppel gefertigt werden oder dass dem Prüfer Unterlagen erst nach Anforderung ausgehändigt werden.
Tipp Nr. 6: Vertretung organisieren: Während der Betriebsprüfung sollten Sie sich in jedem Fall sachkundig -
Tipp Nr.7: Schlussbesprechung nutzen: Die Schlussbesprechung bietet de facto letztmalig die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung. Nutzen Sie diese Chance! Hierbei können qualifizierte Berater zumeist deutlich bessere Ergebnisse erreichen als der -
Tipp Nr. 8: Größenklassen beachten: Wie oft ein Unternehmen statistisch geprüft wird, hängt u.a. mit der finanzamtsinternen Einordnung in Betriebsprüfungs-
Tipp Nr. 9: Branchenvergleich: Das Finanzamt kennt aus Betriebsvergleichen die statistischen Zahlen der Branche zu Wareneinsatz, Umsatzrendite etc. Hier lohnt sich häufig ein Blick, zumal die Zahlen auch wichtige Indikatoren für die strategische Ausrichtung liefern.
Tipp Nr. 10: Ordnungsgemäße Buchführung sicher stellen: Ist die Buchführung formell fehlerhaft, dann hat das Finanzamt hinsichtlich einer Schätzung ein weites Ermessen. Sind jedoch keine formellen Fehler festzustellen, dann hat das Finanzamt die schlechteren Karten und muss dem Steuerpflichtigen nachweisen, dass seine Zahlen nicht zutreffen können.
Tipp Nr. 1: Verkaufsabsicht ist steuerschädlich!
Viele Finanzämter erkennen Werbungskosten nicht mehr an, wenn der Eigentümer einer zu vermietenden Immobilie zu erkennen gegeben hat, dass er statt zu vermieten ggf. auch verkaufen würde. Deshalb: Vermietungsabsicht stets für das Finanzamt sorgfältig dokumentieren!
Tipp Nr. 2: Kosten absetzen:
Wer als Vermieter ein Arbeitszimmer unterhält, um seine Immobilien zu verwalten, kann die Kosten des Arbeitszimmers u. U. in vollem Umfang steuerlich zum Abzug bringen (einschließlich Nebenkosten u. Renovierung, falls erforderlich). Die Reisekosten zur Immobilie -
Tipp Nr. 3: 450 Euro-
Wer einen Familienangehörigen wie z.B. den Lebensgefährten mit der Hausverwaltung beauftragt, kann die hierfür entstehenden Kosten im Rahmen des Fremdvergleiches natürlich steuerlich absetzen. Insbesondere ein 450 EUR Job kann sich hier anbieten. Wichtig nur: Unter Angehörigen müssen sowohl Vertrag als auch Gestaltung dem Fremdvergleich entsprechen.
Tipp Nr. 4: Gewerblicher Grundstückshandel
Wer mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren an-
Tipp Nr. 5: Vermieten an Angehörige:
Die Vermietung an Angehörige muss vom Finanzamt anerkannt werden, wenn sie dem Fremdvergleich entspricht und der Mietpreis mindestens 75% der ortsüblichen Miete ausmacht. Unter Angehörigen sind auch über Kreuz Vermietungen steuerlich anerkannt, wenn und soweit ein sachlicher Grund hierfür besteht. Insbesondere wenn die Wohnungsgrößen unterschiedlich sind und vielleicht auch in unterschiedlichen Orten liegen, wird sich dies dem Finanamt gegenüber darstellen lassen. Von einer über Kreuz vermietung spricht man, wenn z.B. zwei Brüder jeweils ein Haus kaufen, es aber nicht selbst bewohnen, sondern es dem anderen Bruder vermieten. Die Über-
Tipp Nr. 6: 10-
Eine häufig unerkannte Steuerfalle stellt die 10-
Tipp Nr. 7: Renovierungskosten in vollem Umfang absetzen.
Renovierungskosten, die erst 3 Jahre nach dem Hauskauf anfallen und die mit einer Vermietung zusammenhängen, können evtl. auch dann in vollem Umfang sofort steuerlich abgesetzt werden, wenn sie 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Wichtig: Unbedingt den steuerlichen Berater hinzuziehen!
Tipp Nr. 8: Abfluss von Kosten steuern.
Die zeitliche Zuordnung von Kosten kann -
Tipp Nr. 9: Abgeschriebene Objekte evtl. versilbern
Wenn eine Immobilie komplett abgeschrieben ist und darüberhinaus vielleicht auch noch schuldenfrei ist, sollte man über einen Verkauf nachdenken. Ansonsten muss jeder Cent an Überschuss mit dem Finanzamt geteilt werden. Übrigens: Die Veräußerung kann auch an den Ehepartner geschehen, dies ist sogar grunderwerbsteuerfrei. Wir rechnen Ihnen gerne vor, welche steuerlichen Vorteile das bringt.
Tipp Nr. 10: Denkmalschutz nutzen
Ein Denkmalschutzobjekt kann gegenüber einer herkömmlichen Immobilie mächtig Steuern sparen, selbst wenn man sie selbst nutzt. Es sind 100% der Sanierungskosten verteilt über 12 Jahre vollständig absetzbar. Es muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass die Sanierungskosten zeitlich erst nach Anschaffung entstehen.
Fast jedes Unternehmen erleidet durch die Corona-
1. Kurzarbeit anzeigen: Bis zu 67% des Nettogehaltes werden dem Arbeitgeber erstattet, sowie die Sozialversicherung. Damit sollen coronabedingte Kündigungen vermieden werden. Auskunft erteilen die Bundesagentur für Arbeit. Doch Achtung: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur schriftlich anzeigen, sobald der Arbeitswegfall eintritt. Diese Anzeige ist fristgebunden. Die Kürzung der Arbeitszeit muss mit dem Betriebsrat vereinbart werden oder -
2. Antrag auf Entschädigung: Hat das Gesundheitsamt Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz verhängt, weil z.B. ein Mitarbeiter erkrankt ist, dann hat der einzelne Betrieb Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 56 Infektionsschutzgesetz. Leider sehen die Rechtsverordnungen, aufgrund derer zur Eindämmung der Corona-
3. Antrag auf Zuschuss: Hessen gewährt eine Corona Soforthilfe von 10.000 EUR -
4. Antrag auf Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen: Sind Gewinneinbußen zu erwarten, dann sollte beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen gestellt werden. Auch kann Rückzahlung der Umsatzsteuer-
5. Reichen die obigen Maßnahmen nicht aus, um die Liquidität zu sichern, dann bietet die Deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Gewährung von zinsgünstigen Überbrückungsdarlehen an, wobei der Staat eine Bürgschaft über 80% oder sogar 90% des Darlehensbetrags stellt. Näheres erfahren Sie hier. Günstigere Konditionen bietet für Hessen die WiBank mit einem Sollzinssatz von nur 0,75% für die gesamte Laufzeit.
6. Sozialversicherungsbeiträge für März, April und Mai 2020 werden von den Krankenkassen auf Antrag unbürokratisch und zinslos gestundet, ohne dass Säumniszuschläge anfallen, falls Unternehmen diese aufgrund der Corona-
7. Zahlreiche Gesetzesänderungen befassen sich mit den Auswirkungen der Pandemie. Beispielsweise soll ein Vermieter nicht kündigen können, wenn pandemiebedingt im 2. Quartal 2020 die Mietzahlung ausbleibt. Für die Zahlungsrückstände gibt es 2 Jahre Aufschub. Im 2.Quartal 2020 fälige Verbraucherdarlehen werden um 3 Monate gestundet. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wurde bis Ende September 2020 ausgesetzt, Gläubigerinsolvenzanträge werden für die Zeit bis Ende September 2020 beschränkt. Über die Details berichtet der Haufe-
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